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Personen im Regierungsbezirk Freiburg, die die Heilkunde ohne Bestallung ausüben wollen (d.h. nicht Arzt sind), benötigen eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Zum Regierungsbezirk Freiburg gehören alle Städte und Gemeinden der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut und die Stadt Freiburg.
Wer beabsichtigt, sich als Heilpraktiker in diesem Bezirk niederzulassen, kann einen formlosen Antrag für die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Gesundheitsamt, Sautierstraße 28 -30, 79104 Freiburg stellen. Kann eine künftige Niederlassung nicht zuverlässig nachgewiesen werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(1) ein kurz gefasster Lebenslauf
(2) ein beglaubigter Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule
oder einen gleichwertigen Abschluss
(3) ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach die Antrag stellende
Person in physischer und psychischer Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufes
geeignet ist
(4) ein Führungszeugnis (Belegart 0), das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei
Monate ist (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
(5) eine Erklärung darüber, ob gegen die Antrag stellende Person ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
Wir bitten, die Antragsunterlagen aus Umweltschutzgründen nicht in Klarsichthüllen oder Ringheftern einzureichen.
Überprüfung
Eine Vorbedingung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt.
Für die Überprüfung gilt folgendes:
• Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
• Bei der schriftlichen Überprüfung wird das Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) mit
60 Fragen angewandt. Für die Beantwortung der Fragen stehen zwei Stunden zur Verfügung.
• Mindestens 75 % der Fragen müssen richtig beantwortet sein, um zum mündlichen Teil der
Überprüfung (ca. 45 Minuten) zugelassen zu werden.
• Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils halbjährlich statt, und zwar immer am 3. Mittwoch
im März und am 2. Mittwoch im Oktober.
• Das Ergebnis der schriftlichen Überprüfung wird mit der Einladung zur mündlichen Überprüfung
mitgeteilt.
• Nach erfolgter mündlicher Überprüfung wird Ihnen im Anschluss - nach Beratung der Überprüfungskommission
- das Ergebnis mitgeteilt.
• Die mündlichen Überprüfungen können bis zu einem halben Jahr nach der schriftlichen Überprüfung
stattfinden.
• Eine Wiederholung der Überprüfung ist grundsätzlich nach einem halben Jahr möglich.
• Die Einladungsschreiben zu jedem Teil der Überprüfung werden spätestens 3 Wochen vor dem
jeweiligen Termin an die Antrag stellende Person versandt.
• Das Mitbringen von irgendwelchen Hilfsmitteln zur Überprüfung ist nicht erlaubt.
Sofern die schriftliche oder mündliche Überprüfung nicht bestanden wird, muss der Antrag abgeschlossen werden. Dies geschieht entweder durch einen kostenpflichtigen, rechtsmittelfähigen Bescheid oder durch Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller.
Anmeldeschluss bei Vorlage der vollständigen Unterlagen für die schriftliche Überprüfung ist jeweils 6 Wochen vor den genannten Überprüfungsterminen im März und Oktober.
Die Kenntnisüberprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
• Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren
diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde
• grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie
und Pathophysiologie
• Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen
Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten,
der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer
Erkrankungen
• Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände
• Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisationsmaßnahmen
• Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion,
Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)
• Bedeutung grundlegender Laborwerte
• Injektions- und Punktionstechniken
| Gebühren | Verwaltungsgebühr | 162,00 € |
| schriftliche Überprüfung | 116,00 € | |
| mündliche Überprüfung | 180,00 € | |
| Auslagen für Beisitzer | 35,00 € | |
| Terminverschiebung | 40,00 € | |
| Fernbleiben von der Überprüfung | 58,00 € | |
| Ablehnungsbescheid | 162,00 € | |
| Rücknahme des Antrages | 81,00 € |
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
| Ansprechpartner: | Frau Helga Pesler | |
| Herr Peter Tritschler | Tel.: 0761 / 2187-3021
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