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Personen im Regierungsbezirk Freiburg, die die Heilkunde ohne Bestallung ausüben wollen (d.h. nicht Arzt sind), benötigen eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Zum Regierungsbezirk Freiburg gehören alle Städte und Gemeinden der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut und die Stadt Freiburg.
Wer beabsichtigt, sich als Heilpraktiker (Psychotherapie) in diesem Bezirk niederzulassen, kann einen formlosen Antrag für die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie beim Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald, Gesundheitsamt stellen. Kann eine zukünftige Niederlassung nicht zuverlässig nachgewiesen werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(1) ein kurz gefasster Lebenslauf
(2) ein beglaubigter Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule
oder einen gleichwertigen Abschluss,
(3) ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach die antragstellende
Person in physischer und psychischer Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufes
geeignet ist,
(4) ein Führungszeugnis (Belegart 0), das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei
Monate ist; zu beantragen beim Einwohnermeldeamt,
(5) eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
In Ihrem Antrag müssen Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben wollen. Weiter ist anzugeben mit welcher Methode Sie beabsichtigen zu therapieren.
Überprüfung
Eine Vorbedingung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt. Diese wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Die schriftliche Überprüfung findet jedes Jahr am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Sie besteht zur Zeit aus 28 Multiple-Choice-Fragen, von denen 75 % innerhalb von 56 Minuten richtig beantwortet werden müssen. Das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Überprüfung.
Die mündliche Überprüfung wird in den Wochen nach der schriftlichen als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel ca. 30 Minuten.
Eine Wiederholung der Überprüfung ist möglich. Wer die mündliche Überprüfung nicht bestanden hat, muss bei Wiederholung erneut an der schriftlichen Überprüfung teilnehmen. Bei der Wiederholung der Überprüfung ist ein neuer Antrag zu stellen. Der zuerst eingereichte Antrag wird bei nicht Bestehen mit rechtsmittelfähigem Bescheid abgelehnt. Es besteht auch die Möglichkeit, den ersten Antrag zurückzuziehen (siehe Gebühren).
Inhalt der Überprüfung
1. Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen sowie körperlicher Krankheitsbilder, die
psychische Symptome hervorrufen können.
2. Psychopathologie / Klinische Psychologie.
3. Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich gegenüber
den heilkundlichen Behandlungen, welche Ärzten und allgemeinen Heilpraktikern vorbehalten
sind.
4. Gängige psychotherapeutische Verfahren mit Indikation und Kontraindikation
5. Der Bewerber muss die Befähigung besitzen, Klienten entsprechend der Diagnosen psychotherapeutisch
zu behandeln.
| Gebühren | Verwaltungsgebühr | 162,00 € |
| schriftliche Überprüfung | 116,00 € | |
| mündliche Überprüfung | 180,00 € | |
| Auslagen für Beisitzer (Psychotherapeut) | 76,00 € | |
| Auslagen für Beisitzer (Heilpraktiker) | 35,00 € | |
| Terminverschiebung | 40,00 € | |
| Fernbleiben von der Überprüfung | 58,00 € | |
| Ablehnungsbescheid | 162,00 € | |
| Rücknahme des Antrages | 81,00 € |
Anmeldeschluss bei Vorlage der vollständigen Unterlagen für die schriftliche Überprüfung ist grundsätzlich jeweils 6 Wochen vor den genannten Überprüfungsterminen im März bzw. Oktober.
Hinweis für Diplompsychologen
Bei Personen, die anhand eines Prüfungszeugnisses einer inländischen Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule nachweisen, dass sie die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie
erfolgreich abgeschlossen haben, kann von einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn das Fach "Klinische Psychologie" Teil ihrer Diplomprüfung
war und sie ferner eine Ausbildung in einem anerkannten Verfahren der Psychotherapie
nachgewiesen haben (amtlich beglaubigte Kopie).
Bitte übersenden Sie entsprechende Nachweise in beglaubigter Kopie. Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis beträgt 162,00 €.
Bitte reichen Sie Ihre Antragsunterlagen aus Umweltschutzgründen nicht in Klarsichthüllen oder Ringheftern ein.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
| Ansprechpartner: | Herr Peter Tritschler | Tel.: 0761 / 2187-3021
|
| Frau Helga Pesler | ||
| Adresse: | Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald | |
| - Gesundheitsamt - | ||