Steuerrecht / Kindergeld

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Aktuelle Entscheidung

Absetzbarkeit von Ausbildungskosten

Die Höhe der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten hängt entscheidend davon ab, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung, oder um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt.

Handelt es sich um eine Erstausbildung, sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen (§12 Nr. 5 EStG). Falls der Steuerpflichtige aber hinreichende positive Einkünfte hat, sind Kosten bis zu einer Höhe von 4000,- € als Sonderausgaben abziehbar.

Wenn der Steuerpflichtige aber schon eine abgeschlossene Berufsausbildung (oder Studium) hinter sich gebracht hat, gilt folgendes:

Fortbildungen in einem bereits erlernten Beruf sind als Werbungskosten absetzbar. Aber auch Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, sind als Werbungskosten abziehbar. Wichtig ist, dass das Erlernte in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit steht.

(Urteil BFH 18.6.2009, §12 Nr. 5 EStG Stand 1.1.2004)
 
 
 

»Kindergeld

Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören den Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf.

Bei einer Ausbildungs- bzw. Unterrichtszeit von 10 Wochenstunden gehen die Behörden von einer ernsthaft angestrebten Ausbildung aus. Liegen die Wochenstunden darunter, muss nachgewiesen werden, dass ein entsprechender Zeitaufwand durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs entsteht oder zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten (z. B. praktische Übungen, Versuche etc.) durchgeführt werden.

Die Einkommensgrenze beim Kindergeld ist mittlerweile vollständig entfallen. Dafür wurden beim Kindergeld für Auszubildende in der zweiten oder einer weiteren Ausbildung andere Kriterien eingeführt. In den Dienstanweisungen der Familienkassen ist von „schädlichen Einkünften“ die Rede. Als schädlich gilt eine Erwerbstätigkeit bei der mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Weiterführende Informationen:

www.kindergeld.org oder Merkblatt Kindergeld / Bundesagentur für Arbeitdownload als .PDF

 

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